Patient contra Arzt





Mit der Verurteilung eines Zahnarztes wegen des Verrats von Patientendaten hat ein Direktor am Strafgericht Justizgeschichte geschrieben.  Bislang gibt es in Deutschland noch keine derartige Entscheidung. Der Zahnmediziner hatte bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen zwei Patienten erstattet, die er behandelt hatte, die aber auch Jahre danach immer noch nicht ihre Schulden bei ihm bezahlt hatten. In seiner Betrugsanzeige nannte der Zahnarzt die Namen seiner Patienten und die Art der Behandlung. Als die säumigen Patienten davon erfuhren, erstatteten sie Gegenanzeige wegen Verrats von Privatgeheimnissen. Über das Strafverfahren berichtete die Augsburger Allgemeine am 21.01.2009. www.anwalts-team.de/media/anzeige_gegen_zahnarzt.pdf

 

 

Zwischen Arzt und Patient kommt es nicht selten zu einem Disput. Hitzig wird über die Rechnungshöhe oder über Behandlungsmißgeschicke diskutiert. Die Grenzen der Sachlichkeit werden dabei oft überschritten. Zuweilen werden die Vorwürfe auch strafrechtlich relevant. Welche Äußerungen sind erlaubt?

OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschluss vom 10.01.2006 - 4 Ss 468/05:

Erweist sich eine Äußerung als Werturteil oder Meinungskundgabe, geht die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird. Im Kampf um das Recht dürfen auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfähige Schlagworte zur Bekräftigung der Rechtsposition benutzt werden, selbst wenn die Kritik anders hätte formuliert werden können (vgl. BVerfG, StV 1991, 458). Die  Meinungsfreiheit muss jedoch zurücktreten, wenn die Äußerung einen Angriff auf die Menschenwürde, eine Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2262).

 

 
         
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