Anlegerschutz aktuell

Verfasst von RA Dr. Jürgen Klass, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht



OLG Aschaffenburg, Urteil vom 20.08.2010, Az. 32 O 568/09:

 

Akzenta AG: Vermittler muss € 50.000,- an Anleger zahlen!

Die Entscheidung wurde erstritten von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass.

Einzelheiten unter: www.anlegerschutz.tv/2010/08/akzenta-ag-finanzberater-muss-eur-50-000-an-anleger-zahlen/#more-451 und unter Verbraucher und Recht 11/2010. Über die Entscheidung berichtet auch die Zeitschrift FINANZTEST in der Ausgabe Nr. 3/2011.

 

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2010: Kreditinstitute haben Pflicht zu Aufklärung über Rückvergütungen bereits ab 1990 erkennen müssen!

 

Durchbruch für geprellte Anleger und Bankkunden!

 

Mit einer Grundsatzentscheidung hat der BGH geschädigten Anlegern den Rücken gestärkt. Banken müssen jetzt auch für Investmentflops aus den 90er-Jahren geradestehen.

 

Die verdeckten Rückvergütungen – auch verborgene Provisionen oder Kick-Backs genannt – werden unter anderem von Gesellschaften gezahlt, die Anlageprodukte wie zum Beispiel Immobilienfonds vertreiben. Eine Rückvergütung liegt vor, wenn die beratende Bank, die Fondsanteile empfiehlt, von den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten der Fondsgesellschaften, die der Bankkunde an die Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fondsgesellschaft einen Teil als Provision rückvergütet erhält, sodass die Bank ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse daran hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Hat die Bank die Aufklärung über die Rückvergütungen versäumt, kann der Kunde Schadenersatz verlangen – samt entgangener Zinsen – und das Anlagegeschäft rückgängig machen.

 

Nach Auffassung des BGH war für die Kreditinstitute bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 erkennbar, dass sie zur Aufklärung über so genannte Rückvergütungen verpflichtet sind. Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich also für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen. Die Bank muss Schadensersatz leisten.

 

Tipps für die Praxis

Mit seinem Beschluss hat der BGH nun Rechtssicherheit auch für ältere Fälle geschaffen und dafür gesorgt, dass Anleger größere Chancen als früher haben, vor Gericht eine Falschberatung durch eine Bank geltend zu machen. Von dem Beschluss profitieren in erster Linie geschädigte Anleger mit geschlossenen Fonds. Anleger, die seit 1990 Immobilienfonds oder Investmentfonds gezeichnet haben und von ihrer Bank nicht über deren Provisionsinteresse aufgeklärt wurden, können damit noch heute Schadenersatz verlangen. Die Ansprüche wegen verschwiegener Kickbacks aus den 90er Jahren können noch bis Ende 2011 geltend gemacht werden. Denn die ursprünglich 30-jährige Verjährungsfrist wurde zum 1. Januar 2002 auf maximal zehn Jahre limitiert, die zum 1. Januar 2012 auslaufen.

 

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11.02.2011 - Anlegerschutz wird durch neues Gesetz verbessert!

 

Durch ein neues Gesetz sollen Anleger und Sparer künftig besser gestellt werden. Insbesondere Bankkunden sollen vor Falschberatung bei Geldanlagen wirksamer geschützt werden. Der Bundestag hat am 11.02.2011 entsprechende Pläne der Regierung gebilligt. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Die Opposition kritisiert die Pläne als Etikettenschwindel und zufällige Zusammenstellung unzureichender Einzelmaßnahmen. Die wesentlichen Eckpunkte der Reform:

 

Falschberatung: Berater sollen sich registrieren lassen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine nicht öffentliche Datenbank anlegt. Sie soll Daten zu Anlageberatern, Verantwortlichen für den Vertrieb und so genannten Compliance-Beauftragten von Banken und Sparkassen enthalten. Die Finanzunternehmen sind verpflichtet, die angestellten Personen bei der BaFin zu melden.

 

Wenn die BaFin schwerwiegende Verstöße bei einem einzelnen Berater oder Vertriebsverantwortlichen sieht, kann sie von den Instituten verlangen, dass diese bis zu zwei Jahre nicht mehr in ihrer Position eingesetzt werden. Damit verfügt die Aufsicht nicht nur über einen besseren Kontrollmechanismus, sondern kann auch stärkere Sanktionen aussprechen, wenn Bankmitarbeiter gegen solche Vorschriften verstoßen, die Anleger schützen sollen.

 

Produkttransparenz: Vergleichbarkeit durch Produktinformationsblätter ("Beipackzettel")

Durch den Gesetzentwurf sollen Finanzinstitute verpflichtet werden, ihren Kunden bei der Anlageberatung mit jedem Produkt einen "Beipackzettel" zur Verfügung zu stellen. In diesem Produktinformationsblatt soll ein Kunde kurz und verständlich nachlesen können, was die Produkte auszeichnet, die ihm aktiv zum Kauf angeboten wurden: Um welchen Produkttyp handelt es sich? Welche Risiken nimmt man in Kauf? Welche Erträge bringt die Anlage und was kostet sie? Ziel ist, dass der Verbraucher verschiedene Produkte in Zukunft einfacher vergleichen kann.

 

Offene Immobilienfonds

In der Krise mussten mehrere Offene Immobilienfonds die Rücknahme der Anteile, teils länger oder wiederholt, aussetzen. Das Problem: Anleger in den meisten dieser Fonds können an jedem Börsentag ihre Anteile zurückgeben. Die Fonds haben ihr Vermögen in Immobilien jedoch langfristig gebunden und konnten Auszahlungswünsche deshalb nicht immer bedienen. Der dadurch entstehende Vertrauensverlust zog auch andere Offene Immobilienfonds in Mitleidenschaft.

 

Über neue Regeln will der Gesetzentwurf das Problem der "Fristeninkongruenz" mildern. Er sieht sieht für Anteile an Offenen Immobilienfonds eine zweijährige Mindesthaltefrist (für Neuanleger) sowie eine zwölfmonatige Kündigungsfrist vor.

 

Ausgenommen sind Beträge in Höhe von 30.000 Euro pro Halbjahr und Anleger, um den laufenden Liquiditätsbedarf von Privatanlegern nicht zu beeinträchtigen. Weitere Verbesserungen: Engere Bewertungsintervalle für Immobilen und ein Verfahren zur geordneten Abwicklung solcher Fonds, die längerfristig nicht mehr die erforderliche Liquidität aufbringen, ferner strengere Regeln betreffend die Unabhängigkeit der Sachverständigen und die maximale Fremdfinanzierungsquote der Fonds.

 

"Anschleichen" an Unternehmen: Mehr Melde- und Veröffentlichungspflichten

In der Vergangenheit gab es immer wieder Fälle, in denen Finanzmarktakteure sich an Unternehmen "herangeschlichen" haben, um sie zu übernehmen. Unbemerkt von Aufsicht, Investoren und Emittenten versuchten sie, Beteiligungen an einem Unternehmen aufzubauen.

 

Der neue Gesetzentwurf erschwert solche Praktiken, indem die bestehenden Mitteilungspflichten erweitert werden, um den Beteiligungsaufbau früher erkennen zu können. Auch Finanzinstrumente, die lediglich einen Zahlungsausgleich vorsehen oder ähnlich wirken - z. B. Wertpapierleihgeschäfte - müssen nun offen gelegt werden.

 

Regulierung des Grauen Kapitalmarkts in separatem Gesetz

Die Bundesregierung wird den so genannten Grauen Kapitalmarkt ebenfalls einer Regulierung unterwerfen. Die ursprünglich im Gesetzentwurf zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts enthaltenen Teile zur Regulierung des grauen Kapitalmarkts wurden aus diesem Gesetz herausgelöst und in ein neues Gesetzgebungsverfahren eingefügt.

 

Das neue Gesetz wird zum einen die Produktregulierung verschärfen, zum anderen die Anforderungen an die gewerbliche Vermittlung von Finanzanlagen erheblich anheben und damit zu einem umfassenden Verbraucherschutz beitragen. Als Kabinetttermin für dieses Vorhaben wird das 1. Quartal dieses Jahres angestrebt.

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KurzprofilRechtsanwalt Dr. Jürgen Klass II vertritt im süddeutschen Raum die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. Grauen Kapitalmarkts stehen bis heute im Zentrum seiner Tätigkeit. In der Vergangenheit konnte RA Dr. Klass für eine Vielzahl von Anlegern, die Wertpapiergeschäfte, Immobilieninvestitionen, Steuersparmodelle, stille Beteiligungen oder andere Kapitalanlagen getätigt hatten, Schadensersatzansprüche oder eine Rückabwicklung durchsetzen.

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