Ausländerrecht





 

Das Schwierige am Ausländerrecht ist, dass es ständig im Wandel ist. Unzählige behördliche Erlasse/Richtlinien/Verordnungen legen immer wieder neue Maßstäbe fest, europäisches Gemeinschaftsrecht überlagert zudem zunehmend das nationale Normenwerk. Außerdem ändert sich die bei den Einzelentscheidungen zu berücksichtigende Rechtsprechung der Gerichte ständig.

Überblick über wichtige Rechtsquellen:

A. Ausländerrecht
- Aufenthaltsgesetz
- IT-Arbeitsgenehmigungs- und -AufenthaltserlaubnisVO
B. Asylrecht und Recht der Staatenlosen
- Art. 16a Grundgesetz
- Asylverfahrensgesetz
- Asylbewerberleistungsgesetz
C. Arbeits- und Sozialrecht
- ArbeitsgenehmigungsVO
- AnwerbestoppausnahmeVO
- Asylbewerberleistungsgesetz
D. Recht der Europäischen Gemeinschaften
- Freizügigkeitsgesetz/EU
- Assoziation EG - Türkei 

Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich einer Erlaubnis, die in Form eines Aufenthaltstitels erteilt wird. Mit dem Zuwanderungsgesetz wird die Zahl der Aufenthaltstitel auf zwei reduziert: Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet erteilt; dagegen ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet, zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Daneben wird im Aufenthaltsgesetz auch das Visum als Aufenthaltstitel aufgeführt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt. Diese sind zum Beispiel:

Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18-21 AufenthG) / Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26 AufenthG) / Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG) / Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG). 

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden. 

Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die erstmalige Erteilung. Allerdings kann die zuständige Behörde eine Verlängerung ausschließen, wenn der Aufenthalt nach seiner Zweckbestimmung nur vorübergehend sein sollte. Zu berücksichtigen ist bei der Verlängerung nunmehr auch, ob ein Ausländer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist.

Aufenthaltstitel, die vor der Einreise von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt werden, heißen Visum. In zahlreichen Fällen besteht die Verpflichtung, vor der Einreise ein Visum einzuholen.

09.12.2010: Ohne Sprachkurs droht Abschiebung

Wer ohne Deutschkenntnisse als Ausländer zum Studium in die Bundesrepublik kommt, muss in der Regel innerhalb von zwei Jahren einen Sprachkurs absolvieren. Sonst verfällt die Aufenthaltserlaubnis. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen bestätigt (Az. 8 ME 292/19). Die Klägerin, die 2007 eine Aufenthaltserlaubnis bekommen hatte, wollte Rechtsschutz gegen die drohende Abschiebung erhalten. Sie habe keinen Sprachkurs begonnen, weil sie ein Kind bekommen habe. Das OVG ließ dies nicht als Ausnahmegrund gelten. Das Aufenthaltsgesetz sieht verpflichtende Sprachkurse für zahlreiche Zuwanderer vor, unter anderem auch für ausländische Ehepartner.

 
         
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