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Entscheidungssammlung Rechtsberatungsgesetz
Zusammenstellung durch RA DR. JÜRGEN KLASS JR. Diese Zusammenstellung - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - differenziert nach Berufsgruppen. Die Entscheidungen sind im Lichte der seinerzeit jeweils geltenden Rechtslage zu sehen. Vor Einleitung rechtlicher Schritte gegen Nichtanwälte ist deshalb das RBerG in der neuesten Fassung heranzuziehen. Um Bekanntgabe nichtveröffentlichter Judikatur wird gebeten. Abschleppunternehmen Es verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG, wenn ein Abschleppunternehmer für private Auftraggeber Forderungen auf Ersatz von Abschleppkosten bei solchen Personen einzieht, deren Kraftfahrzeuge er im Auftrag der privaten Auftraggeber abgeschleppt hat. LG Osnabrück, 24.7.1991, 4 HO 127/90, NJW-RR 1992, 437 Ein Abschleppunternehmen, das bei der Abholung des abgeschleppten Kraftfahrzeugs durch den Fahrzeugeigentümer (oder -besitzer) darauf hinwirkt, daß der Abholer ihm (dem Abschleppunternehmen) das Entgelt für das im Auftrag eines Dritten (z.B. Privatperson, Unternehmen, Polizeibehörde) durchgeführte Abschleppen und Verwahren des Kraftfahrzeugs auszahlt, tritt mit dieser Inkassotätigkeit in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (im Sinne des § 1 UWG) zu den am selben Ort tätigen Rechtsanwälten. Eine solche Inkassotätigkeit ist eine - ohne hierfür erteilte besondere Erlaubnis - verbotene Rechtsbesorgung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. OLG Düsseldorf, 21.7.1998, 20 U 34/98, AnwBl 1999, 618 Ein Abschleppunternehmer, der die Herausgabe im Auftrag Dritter abgeschleppter und auf seinem Firmengelände verwahrter Kraftfahrzeuge an die Besitzer auftragsgemäß davon abhängig macht, daß diese die hierdurch dem Dritten entstandenen Kosten an ihn auszahlen, betreibt verbotene Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 I RBerG, wenn er für diese Inkassotätigkeit keine besondere Erlaubnis besitzt. OLG München, 23.12.1999, 29 U 5265/99, NJW-RR 2000, 1347 nach oben Aktionärsvereinigung Die Geltendmachung abgetretener Schadensersatzforderungen durch eine Aktionärsvereinigung verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz (BVerfG, Beschl. V. 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93). nach oben Arzt Der nachbehandelnde Arzt darf zwar auf Behandlungsfehler des vorbehandelnden Arztes hinweisen, der Hinweis, vom erstbehandelnden Arzt für das diese Behandlung bezahlte Honorar zurückzufordern, verstößt jedoch gegen Art. 1 § 1 I RBerG. OLG München, 23.3.1995, 6 U 3897/94, NJW-RR 1996, 315 nach oben Wer ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Genehmigung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG (BGH, Urt. v. 28.9.2000 - IX ZR 279/99). nach oben Wenn Erbenermittler bei ihrer Tätigkeit Eigentumshandlungen jeder Art vornehmen, Eintragungen in das Grundbuch bewilligen und beantragen, Werte in Empfang nehmen und quittieren und Entlastung erteilen, sind dies rechtsbesorgende Tätigkeiten i.S. von Art. 1 § 1 RBerG, für die bei geschäftsmäßiger Besorgung eine Erlaubnis vorliegen muß (OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.6.2000 - 6 U 171/99). nach oben Die hervorgehobene Verwendung des Begriffs "Umschuldungen' in der Anzeige eines Finanzmaklers wird vom Verkehr in der Regel auch als Angebot rechtsberatender Tätigkeit aufgefaßt und ist deshalb unzulässig, wenn der Werbende nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung verfügt. OLG Köln, 10.11.1989, 6 U 117/89, NJW-RR 1990, 1383 Übernimmt ein Kreditvermittler die Herbeiführung und Förderung einer Umschuldung eines Darlehensnehmers, kann darin eine nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige Rechtsberatung liegen. OLG Schleswig, 23.1.1997, 5 U 176/94, WiB 1997, 939 Ein Finanzmakler, der gegen Entgelt die Überprüfung der Finanzierung und gegebenenfalls Aufhebung eines Vertrags über den Kauf einer Eigentumswohnung übernimmt, verstößt durch diese Tätigkeit gegen das RBerG. AG Waiblingen, 9.8.1995, 9 C 2845/94, AnwBl 1997, 50 Verstößt ein Kreditvermittler gegen Art. 1 § 1 RBerG, so führt das grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des von ihm vermittelten Kreditvertrags. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die kreditgebende Bank in einer Weise mit dem Kreditvermittler zusammenarbeitet, daß ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung gewertet werden muß. BGH, 17.3.1998, XI ZR 59/97, NJW 1998, 1955 Wirbt ein Finanzvermittler mit dem Begriff "Schuldzusammenfassung", so wird dadurch der Anschein erweckt, er führe auch die damit stets zusammenhängende Rechtsberatung durch. Ist der Werbende jedoch zur Rechtsberatung nicht befugt, verstößt eine solche Werbung gegen §§ 1, 3 UWG i. V. mit § 1 RBerG. LG Traunstein, 6.5.1996, 2 HKO 457/96, VuR 1996, 320 nach oben Eine Handwerkskammer ist nicht berechtigt, ihre Mitglieder im gerichtlichen Mahnverfahren zu vertreten; sie verstößt damit gegen das RBerG (OLG Bamberg, Urt. v. 7.7.1999 - 1 Z 70 I g - V 11.49). nach oben Zur Frage, wie weit ein einzelner Pflegedienst befugt ist, Rechtsmittel gegen Ablehnungen der Entscheidungen über die häusliche Krankenpflege gem. § 37 SGB V einzulegen. LSG Hamburg, 24.2.1998, I KRBs 117/97, NZS 1998, 382 nach oben Inkassountenehmen sind befugt, Forderungen, die sie mit Erlaubnis der zuständigen Stelle zur Einziehung erworben haben, unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend zu machen. BGH, 7.11.1995, XI ZR 114/95, NJW 1996, 393 Art. 1 § 1 S. 1 RBerG in Verbindung mit § 1 der 5. AVO RBerG gebieten nach ihrem Schutzzweck eine enge Auslegung des Begriffs der "außergerichtlichen" Geltendmachung fremder Forderungen. LG Köln, 18.8.1994, 29 O 99/94, VersR 1995, 1072 Zur Frage, wann die nur einmalige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten bereits den Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" i. S. des Art. 1 § 8 I Ziff. 1, II RBerG erfüllt. OLG Hamm, 21.5.1997, 2 Ss OWi 499/97, NJW 1998, 92 Was im Sinne von Satz 2 der 3. RBerGAV eine "unlautere oder unangemessene Werbetätigkeit" ist, ist unabhängig von §§ 1, 3 UWG zu bestimmen. VGH Mannheim, 24.3.1998, 9 S 1195/96, NJW-RR 1998, 1203 nach oben Mediator Mediatoren besorgen im Allgemeinen fremde Rechtsangelegenheiten und bedürfen daher der Erlaubnis nach dem RBerG (LG Hamburg, Urt. v. 29.2.2000 - 312 O 323/99). nach oben Internet Wer ohne selbst Anwalt zu sein im Internet eine über das bloße Vermitteln hinausgehende rechtsberatende Auswahlleistung erbringt, verstößt gegen die Vorschriften des RBerG. OLG Celle, 31.3.1999, 13 U 331/98, CR 1999, 649 nach oben Mietwagenunternehmer Ein Mietwagenunternehmer, der sich die Schadensersatzansprüche des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall zur Sicherung seiner Mietwagenforderung abtreten läßt und aufgrund dieser Abtretung die Mietwagenkosten außergerichtlich beim Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geschäftsmäßig beitreibt, bedarf der behördlichen Erlaubnis gem. Art. 1 § 1 RBerG. OLG Nürnberg, 25.2.1992, 11 U 2704/91, NZV 1992, 366 Es verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 I RBerG, wenn sich der Mietwagenunternehmer darauf beschränkt, von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen zu lassen und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterzuleiten, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen. BGH, 26.4.1994, VI ZR 305/93, NJW-RR 1994, 1081 Rechnet der Kfz-Vermieter die Mietwagenkosten unmittelbar mit dem Haftpflichtversicherer ab, ohne daß er sich zuvor die entsprechenden Ersatzansprüche des Geschädigten abtreten ließ, so besorgt er fremde Rechtsangelegenheiten. Ein Versicherer, der zu solcher Geschäftspraxis auffordert, handelt wettbewerbswidrig. OLG Karlsruhe, 25.3.1992, 6 U 186/91, NZV 1992, 490 Läßt sich ein Autohaus, das die Pkw-Reparatur durchführt und den Mietwagen stellt, vom Unfallgeschädigten dessen Schadensersatzansprüche abtreten und wird es im Rahmen der Schadensregulierung tätig, ist die Forderungsabtretung wegen Verstoßes gegen § 1 RBerG, § 134 BGB nichtig. AG Nidda, 22.2.1994, 1 C 367/93, NJW-RR 1994, 1212 Einem Kfz-Vermieter ist es verboten, durch Entgegennahme und Weitergabe des Unfallberichts an den Versicherer den Eindruck zu erwecken, dem unfallgeschädigten Kunden die Schadensregulierung abzunehmen oder auch nur zu erleichtern. Ein solches Verhalten steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kfz-Vermietung. OLG Karlsruhe, 12.5.1982, 6 U 114/81, AnwBl. 1982, 371 Die einem Autovermietungsunternehmen vom Bundesaufsichtsrat für das Kreditwesen erteilte Ermächtigung, Kreditgeschäfte zu betreiben, ersetzt nicht die nach Art. 1 § 1 RBerG erforderliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (hier: Regulierung von Unfallschäden nach Abtretung des Schadensersatzanspruchs). OLG Celle, 10.2.1982, 3 U 214/81, VersR 1983, 737 Eine Vermieterin von Taxis, die sich von ihren Kunden in ständiger Geschäftspraxis Teilschadenersatzansprüche unfallgeschädigter Unternehmer abtreten läßt, um Miettaxikosten hieraus zu begleichen, verstößt gegen Art. 1 § 1 I 1 RBerG, so daß die Abtretung nichtig ist und eine Einziehung nicht möglich ist. LG Coburg, 1.12.1992, 1 O 514/92, ZfS 1993, 192 nach oben Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes (...) verboten, von ihm erstellte Unfallschadensgutachten mit dem dazugehörigen Photo im Original oder in Kopie direkt an die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu übersenden. LG München I, Beschl. v. 15.1.1997, 7 O 389/97 - unveröffentlicht Ein Kfz-Sachverständiger verstößt gegen Art. 1 § 1 I RBerG, wenn er sich von einem unfallgeschädigten Kunden dessen Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erfüllungshalber abtreten läßt und die von ihm eingezogenen Beträge auf seine Honorarforderung anrechnet. AG Bochum, 28.1.1993, 65 C 35/92, ZfS 1993, 157 Ein Kfz-Sachverständiger verstößt nur dann nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG, wenn er sich die Schadensersatzansprüche seiner Kunden gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer lediglich in Höhe seiner Vergütung zu deren Sicherung abtreten läßt und von der Abtretung erst Gebrauch macht, nachdem er den Kunden ernsthaft, aber vergeblich zur Zahlung seines Sachverständigenhonorars aufgefordert hat. AG Bochum, 28.1.1993, 65 C 35/92, ZfS 1993, 157 Die Abtretung des Schadensersatzanspruchs eines Unfallgeschädigten an den Kfz-Schadensgutachter in Höhe des Vergütungsanspruchs verstößt unbeschadet des Wortlautes der Abtretungserklärung gegen Art. 1 § 1 I RBergG, wenn sich aus den Umständen, die die Geschäftsbeziehung der Parteien des Abtretungsvertrages und das Tätigwerden im konkreten Fall wirtschaftlich kennzeichnen, ergibt, daß der Kfz-Schadensgutachter dem Unfallgeschädigten die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten abnimmt. AG Nidda, 22.12.1994, 1 C 448/94, NJW-RR 1995, 630 Ein Sachverständiger, der sich eine Schadensersatzforderung aus einem Verkehrsunfall in Höhe seiner Gutachterkosten zu Sicherungszwecken abtreten läßt und dies einzieht, besorgt keine fremde, sondern eine eigene Rechtsangelegenheit. Eine solche Abtretung verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. AG Limburg, 29.11.1996, 4 C 1280/96, NJWE-VHR 1997, 39 nach oben Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 S. 1 RBerG stellt grundsätzlich zugleich einen solchen gegen § 1 UWG dar. Bei einem Presseunternehmen gilt das allerdings nur, wenn konkrete Umstände festgestellt werden, die hinreichend erkennen lassen, daß neben der Absicht, die Leserschaft zu unterrichten, der Zweck der Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete, weil notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat. Werden in einem Zeitschriftenbeitrag typische Fallkonstellationen rechtlicher und steuerrechtlicher Natur (hier: Probleme des Bausparens) erörtert, liegt hierin auch dann keine individuelle Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten i. S. des Rechtsberatungsgesetzes, wenn dem Artikel keine fiktiven Sachverhalte, sondern tatsächliche Erfahrungen realer, mit Phantasienamen belegter Personen zugrundeliegen, die mittels einer Fragebogenaktion des Presseorgans zuvor eingeholt worden sind. Auch in einem solchen Falle handelt es sich i. d. R. um (belehrende) Informationen an die Leserschaft insgesamt und nicht um die individuelle rechtliche Beratung gerade der Personen, deren "Fälle" - z. T. mit pressetypischen Originalzitaten - in dem Artikel dargestellt sind. OLG Köln, 15.1.1997, 6 U 63/96, NJW 1999, 504 Bietet eine illustrierte Zeitschrift im Zusammenwirken mit einem Versicherungsunternehmen interessierten Lesern individuelle Rentenberechnungen durch den Computer des Versicherungsunternehmens in der Weise an, daß Erklärungsvordrucke, die der Zeitschriftenbeitrag enthält, ausgefüllt an die Redaktion der Zeitschrift zu senden sind, verstößt diese gegen Art. 1 § 1 RBerG und § 1 UWG. BGH, 5.2.1987, I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875 Unerlaubt rechtsbesorgend wird auch ein Fernsehproduzent tätig, der in Vorbereitung einer Fernsehsendung über angeblich unzutreffende Gebührenabrechnungen eines Mobilfunkunternehmens gegenüber einem seiner Kunden und unter Hinweis auf die beabsichtigte Aussstrahlung schriftlich um die Beantwortung bestimmter Fragen und die Vorlage des Vertrages bittet. Für ein solches Verhalten seiner Produktionsgesellschaft hat der Fernsehsender einzustehen. Aus Art. 5 I 2 GG läßt sich die Zulässigkeit rechtsbesorgender Tätigkeit durch ein Fernsehunternehmen bei Ausstrahlung von Beiträgen, die der Unterhaltung dienen, nicht herleiten. OLG Köln, 28.8.1998, 6 U 17/98, NJW 1999, 502 Es liegt ein Fall unerlaubter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor, wenn sich ein (privater) Fernsehsender der Durchsetzung - vermeintlicher - Erfüllungsansprüche eines Fernsehzuschauers gegenüber einem Handelsunternehmen annimmt. Dem steht nicht entgegen, daß sich das Fernsehunternehmen hierbei eines in skurriler Form auftretenden "Mahnman" bedient und über den Vorgang und seine Erledigung in fernsehgerechter Aufbereitung berichtet. OLG Köln, 28.8.1998, 6 U 17/98, NJW 1999, 502 Unzulässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Rahmen des Leserservice. OLG Düsseldorf, 31.5.1990, 2 U 138/89, AfP 1992, 153 Zur Zulässigkeit von Rechtsberatung im Rahmen von Fernsehsendungen. OLG Nürnberg, 22.7.1997, 3 U 1497/97, NJW-RR 1998, 137; OLG-Report München/Bamberg/Nürnberg 1998, 5 Art. 5 I GG befreit nicht von der Beachtung des Rechtsberatungsgesetzes. OLG Düsseldorf, 16.12.1997, 20 U 64/97, AfP 1998, 232 Wenn die Presse sich nicht darauf beschränkt, über einzelne Fälle zu berichten, sondern diese Berichterstattung verknüpft mit der Ausübung von Druck zugunsten eines Beteiligten mit dem Ziel der Förderung der Rechtsangelegenheit dieses Beteiligten im konkreten Einzelfall (hier: "RTL-Mahn-Man"), ist die Grenze zur unzulässigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten überschritten. OLG Düsseldorf, 7.7.1998, 20 U 20/98, WRP 1998, 1086 nach oben
Eine in der Rechtsform der GmbH betriebene privatärztliche Verrechnungsstelle ist als gewerbliche Unternehmerin keine berufsständische Vereinigung und bedarf zur Inkassotätigkeit der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. LG Köln, 7.11.1989, 27 O 220/89, VersR 1990, 313 nach oben Ein Rechtsbeistand verstößt gegen das Werbeverbot in § 1 III der 2. AVO RBerG, wenn er als Vertreter von Gläubigern weitere Gläubiger eines Schuldners auf die Vorteile eines gemeinsamen Vorgehens gegen den Schuldner hinweist und sie auffordert, ihn damit zu beauftragen. OLG Koblenz, 14.5.1984, 6 W 140/84, AnwBl 1984, 446 nach oben Ein Reparaturunternehmer verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn er durch eine in sich widersprüchliche und mißverständliche Abtretungserklärung dem Kunden den Eindruck vermittelt, er werde den Schaden für den Kunden voll regulieren, und ihn dadurch veranlaßt, seine Ansprüche nicht selbst geltend zu machen. OLG Hamm, 8.12.1980, 4 W 113/80, AnwBl 1981, 152 Eine Kraftfahrzeugwerkstatt verstößt gegen das Verbot der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, wenn sie ihren Kunden geschäftsmäßig anbietet, unfallgeschädigte Kraftfahrzeuge durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, dessen Gutachten an den Versicherer des Unfallgegeners zu übersenden und/oder dem Kunden einen Mietwagen zu beschaffen. OLG Hamm, 28.10.1997, 4 U 80/97, VersR 1998, 1431; NZV 1999, 87 Eine Kraftfahrzeugwerkstatt, die Ansprüche des Kunden bezüglich Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und Kostenpauschale gegenüber dem Versicherer geltend macht, betreibt unzulässige Rechtsberatung. OLG Hamm, 7.5.1991, 4 U 323/90, BB 1991, 2329 Läßt sich ein Autohaus, das die Pkw-Reparatur durchführt und den Mietwagen stellt, vom Unfallgeschädigten dessen Schadensersatzansprüche abtreten und wird es im Rahmen der Schadensregulierung tätig, ist die Forderungsabtretung wegen Verstoßes gegen § 1 RBerG, § 134 BGB nichtig. AG Nidda, 22.2.1994, 1 C 367/93, NJW-RR 1994, 1212; ebenso: LG Paderborn, zfs 1991, 342 Die bloße Geltendmachung eines zur Sicherung abgetretenen Schadensersatzanspruchs eines Unfallgeschädigten beim Haftpflichtversicherer des Schädigers durch den Inhaber einer Kfz-Werkstatt ist nicht Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, wenn eine Gesamtschau ergibt, daß die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs vorrangig der Verfolgung des eigenen Interesses an der Sicherung der Reparaturkosten dient. OLG Stuttgart, 29.4.1988, 2 U 265/87, NJW-RR 1988, 1311 Die Werbung mit dem Angebot „bei unverschuldetem Unfall Abrechnung der Reparaturkosten mit gegnerischer Versicherung“ ist nicht zulässig. OLG Stuttgart, 14.1.1983, 2 U 121/82, VersR 1983, 934 nach oben Anbieten und Organisieren von Schadensregulierungen als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. OLG Karlsruhe, 13.2.1985, 6 U 51/84, WRP 1985, 574 nach oben Die geschäftsmäßige Regulierung fremder Schulden ist nach Art. 1 § 1 I 1 RBerG erlaubnispflichtig. LAG Hamm, 17.12.1991, 2 Sa 233/91, NZA 1992, 905 AG München, 26.11.1998, 213 C 28711/98 - unveröffentlicht Zur Frage einer unerlaubten Rechtsbesorgung durch eine Gewerbetreibende, der eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht erteilt ist, bei Schuldenregulierungen unter Hinzuziehung eines Rechtsberaters. BGH, 24.6.1987, I ZR 74/85, NJW 1987, 3003 Der Betreiber einer "Schuldnerhilfe", der mit der Unterstützung in allen Schuldenangelegenheiten wirbt und eine solche Vereinbarung mit seinem Kunden trifft, verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und somit auch gegen die guten Sitten i. S. des § 1 UWG, auch wenn er ausdrücklich jede rechtsberatende Tätigkeit ausschließt. LG Stuttgart, 3.7.1996, 2 KfH O 73/96, VuR 1997, 37 Aufklärung und Beratung in Kredit- und Hypothekenangelegenheiten sowie bei Schwierigkeiten finanzwirtschaftlicher Art ist erlaubnispflichtige Rechtsberatung. Die Erlaubnispflicht entfällt nicht deshalb, weil der Antragsteller sich für die im Vereinszweck betriebene Rechtsberatung seiner Mitglieder einer Person bedient, welche die Erlaubnis hat oder ihrer nicht bedarf. OLG Schleswig, 5.10.1988, 2 W 120/87, AnwBl 1989, 245 Zur Irreführung einer Werbung für eine Unterstützung bei der Schuldenregulierung, auch wenn sie noch keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellt. KG, 6.5.1994, 5 U 2761/93, NJW-RR 1995, 631 Die Werbeankündigung eines Schuldnerberaters: "Bankprobleme, Zwangsversteigerung, Kanzlei für Schuldnerberatung", erweckt den Eindruck des Angebots von Rechtsberatungsleistungen. OLG Karlsruhe, 16.12.1998, 6 U 181/98, NJWE-WettbR 1999, 195 nach oben Sonstiges Die Schaltung einer Titelschutzanzeige bewirkt die Vorverlagerung der Priorität des geschützten Titels eines alsbald später zu veröffentlichenden Werkes. Sie stellt eine Rechtsangelegenheit i. S. des Rechtsberatungsgesetzes dar. OLG Köln, 9.8.1995, 6 U 34/95, NJW-RR 1996, 749 Ein Rentenberater ist nicht befugt, einen Arbeitslosen im Verwaltungsverfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit wegen Aufhebung einer Arbeitslosengeld-Bewilligung zu vertreten. BSG, 6.3.1997, 7 RAr 20/96, MDR 1997, 859 Ein Vertrag zur Beratung über Sinn und Zweck, Wesen und Gestaltungsmöglichkeiten einer GmbH in Abgrenzung zur BGB-Gesellschaft ist unwirksam, sofern der Beratende nicht über die Qualifikation nach dem Rechtsberatungsgesetz bzw. dem Steuerberatungsgesetz verfügt. LG Berlin, 2.10.1992, 85 S 37/92, NJW-RR 1993, 434 Zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch einer Kreishandwerkerschaft gegen einen sich als "Arbeitgeberverband" bezeichnenden Verein, der ohne behördliche Erlaubnis die Rechtsberatung von Handwerkern betreibt. OLG Zweibrücken, 13.6.1997, 2 U 46/96, NJWE-WettbR 1998, 55 Ein eingetragener Verein betreibt unerlaubte Rechtsbesorgung, wenn er sich Schadensersatzansprüche von Mitgliedern und Nichtmitgliedern zum Zwecke der Einklagung abtreten läßt. Die Abtretungen sind nichtig. Die Klage des Vereins ist als unbegründet abzuweisen. Ein derartiges Verbot der Rechtsbesorgung ist nicht verfassungswidrig. BGH, 8.11.1993, II ZR 249/92, NJW 1995, 516 Zur Frage, ob sich eine auf Beschleunigung von behördlichen Verfahren einschließlich Grundbucheintragungen gerichtete Tätigkeit (sogenannte Behördenbeschleuniger) als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darstellt. OLG Brandenburg, 31.3.1998, 1 W 1/98, NJW-RR 1999, 62 Zur Auslegung eines formularmäßigen Energieberatervertrags.- Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz? BGH, 21.11.1996, III ZR 148/95, BB 1997, 438 Die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt nicht die Hilfe des Bausparvermittlers zum Ausfüllen der Bausparprämienanträge. BFH, 7.3.1995, VII R 59/93, NJW 1995, 1576 L Die Übernahme von Testamentsvollstreckungen durch eine Sparkasse stellt eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die nicht gemäß der Ausnahme nach Art. 1 § 3 Nr. 6 RBerG erlaubnisfrei ist. OLG Karlsruhe, 27.5.1993, 4 U 303/92, NJW-RR 1994, 236 Vom Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG können Rechtshandlungen für Dritte nicht schon deshalb ausgenommen werden, weil die einfacher Art sind und auch wirtschaftliche Fragen betreffen. BGH, 12.3.1987, I ZR 31/85, NJW 1987, 3005 Ein Verstoß gegen das RBerG ist auch dann gegeben, wenn die Abtretung des Ersatzanspruchs formal als Sicherungsabtretung ausgestaltet ist, nach der tatsächlichen Handhabung aber eine Übernahme der Schadensregulierung vorliegt. OLG Schleswig, 24.3.1993, 9 U 73/91, VersR 1994, 572 Die Geschäftsmäßigkeit der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erfordert keine Gewinnerzielungsabsicht; es genügt eine selbständige Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht. OLG München, 15.12.1994, 29 U 7087/93, WRP 1995, 1046 Wird wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz ein bereits gezahltes Beraterhonorar zurückverlangt, so ist es denkbar, daß dem Berater dennoch Teile des herausverlangten Beträge unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung zustehen. BGH, 19.12.1996, III ZR 9/95, NJW-RR 1997, 564 Der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz hat sowohl die Nichtigkeit des unerlaubten Geschäftsbesorgungsvertrages als auch der zum Zwecke der Schuldenregulierung und//oder zur Sicherung des Honorars vereinbarten Lohnabtretung zur Folge. LAG Hamm, 17.12.1991, 2 Sa 233/91, NZA 1992, 905 Eine "geschäftsmäßige" Rechtsbesorgung liegt auch dann vor, wenn der Handelnde in einem Einzelfall tätig geworden ist, um einem persönlichen Freund in einer Rechtsangelegenheit zu "helfen", aber davon auszugehen ist, daß er sich in einer ähnlichen Situation wiederum in entsprechender Weise verhalten wird. OLG Koblenz, 28.5.1986, 6 U 243/86, NJW-RR 1987, 490 Ein Verstoß gegen § 1 RBerG 5.AVO hat gem. § 134 BGB Nichtigkeit auch der Abtretung zur Folge. OLG Köln, 22.2.1995, 6 U 182/94, NJW-RR 1995, 952 Ein ehrenamtlicher Mitarbeiter einer einzelnen Kirchengemeinde ist zur geschäftsmäßigen Vertretung in Rechtsangelegenheiten von Sozialhilfeempfängern nicht befugt. OVG Münster, 22.9.1998, 24 A 4470/96, BRAK-Mitt. 1999, 280 Unerlaubte Rechtsberatung durch Wirtschafts- und Wettbewerbsverband: Eine Vereinigung im Sinne von Art. 1 § 7 RBerG muß auf der Grundlage der gleichen oder ganz ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihrer Mitglieder zur Wahrnehmung der für diese Stellen bezeichnenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen gebildet worden sein. OLG Hamm, 26.10.1999, 4 U 86/99, BRAK-Mitt. 2000, 100 Rechtsbesorgung durch freie Werbeberater: Freiberuflich tätige Personen sind keine kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Unternehmen i.S. des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG. Eine enge sachliche Beziehung zwischen der Erledigung einer rechtlichen Angelegenheit und einem Werbeberatungsvertrag ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, einen unmittelbaren Zusammenhang im Sinne dieser Vorschrift zu begründen. LG Oldenburg, 27.10.1994, 5 O 2650/94, NJWE-WettbR 1996, 86 Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes (...) verboten, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung „Avukat“ aufzutreten, sowie in Deutschland auf sein Dienstleistungsangebot unter der Bezeichnung „Avukat“ aufmerksam zu machen respektive unter der Bezeichnung „Avukat“ unter Verwendung eines entsprechenden Briefbogens oder ähnlicher Maßnahmen in Erscheinung zu treten. LG München I, Beschl. v. 8.2.2000, 1HK O 2286/00 - unveröffentlicht Anmerkung: Der Antragsgegner hatte nur den Status eines Rechtskundigen im türkischen Recht nach Art. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 6 RBerG. § 206 Abs. 2 BRAO gelangte nicht zur Anwendung, da der Antragsgegner noch nicht in die Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München aufgenommen wurde. nach oben Steuerberater Führt ein Steuerberater im Rahmen seiner steuerberatenden Tätigkeit auch eine Rechtsberatung aus, so stehen ihm wegen der Nichtigkeit des Mandatsvertrages keinerlei Honoraransprüche gegen den Mandanten zu. OLG Hamm, 7.10.1988, 25 U 59/87, NJW-RR 1989, 364 Ein Steuerberater ist als solcher nicht befugt, die Vertretung von Gläubigern gegen einen Schuldner zu übernehmen. OLG Koblenz, 14.5.1984, 6 W 140/84, AnwBl 1984, 446 Steuerberater und vereidigte Buchprüfer sind nicht befugt, im Verwaltungsverfahren einen Behinderten beim Streit um einen höheren Grad der Behinderung zu vertreten. BSG, 16.5.1995, 9 RV 14/94, AnwBl 1998, 224 Ein Steuerberater/vereidigter Buchprüfer besorgt unerlaubt eine Rechtsangelegenheit, wenn er die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren wegen Erhebung von Erschließungsbeiträgen übernimmt und nicht im Besitz einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 ist. OVG Münster, 27.6.1991, 3 B 1858/90, NVwZ-RR 1992, 446 Die Lieferung von Gesellschafterverträgen durch eine Steuerberatungsgesellschaft ist unerlaubte Rechtsberatung. LG Itzehoe, 8.11.1995, 6 O 7/95, AnwBl 1997, 507 Der Steuerberater-Sozius haftet nicht für eine nicht nur steuerlich relevante, ihm selbst also gem. § 1 RBerG verbotene Rechtsberatung durch seinen Anwaltssozius, wohl aber dieser für eine steuerliche Falschberatung eines mit ihm assozierten Steuerberaters, weil auch der Rechtsanwalt zur Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 3 I BRAO und § 3 Nr. 2 StBerG befugt ist. OLG Köln, 3.5.1996, 11 U 252/95, NJW-RR 1997, 438 Ein Steuerberater, der unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig besorgt (hier: Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch auf Vergütung aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 134 BGB mit Art. 1 § 1 RBerG). BGH, 17.2.2000, IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560 Zieht ein Steuerberater/Wirtschaftsprüfer im Zuge einer außergerichtlichen stillen Liquidation Forderungen der zu liquidierenden Gesellschaft als deren stiller Liquidator ein, so verstößt dies gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG (OLG Köln, Urt. v. 1.10.1999 - 19 U 219/98). Steuerberater dürfen nicht mit einem Tätigkeitsschwerpunkt "Testamentsvollstreckung" - auf der Homepage oder sonstwo - werben, da dies einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellen würde (OLG Düsseldorf, Urt . v. 30.5.2000 - 20 U 41/00). - vgl. dazu auch den Antrag zur Bestätigung einer EV, von RAe Pils, Neuber, Wegenaer aus Krefeld, i.S. RAe Pils u.a. ./. Commerzbank: http://www.jurawelt.com/anwaelte/schriftsaetze/660 nach oben Telefon-Hotline-Betreiber Das Anbieten und/oder die Vermittlung der Herstellung einer telefonischen Verbindung zu Rechtsanwälten im Rahmen einer sog. „Anwalts-Hotline“ verstößt gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und ist wettbewerbswidrig gem. § 1 UWG. KG, 11.1.2000, 5 U 7694/98, AnwBl 2000, 315 Wer dem Verkehr eine telefonische Rechtsanwalts-Beratungs-Hotline zur Verfügung stellt und dabei den angeschlossenen Rechtsanwälten Serviceleistungen bietet, wie Bereitschaftsregelung, Werbung, Abrechnung, Inkasso, Inkassorisikoübernahme, beteiligt sich eigenverantwortlich an einer Rechtsberatung und –besorgung. Er handelt unzulässig, wenn er keine Erlaubnis hierzu hat, auch wenn die eigentliche Rechtsberatung durch einen selbstständigen Rechtsanwalt erfolgt. OLG München, 24.6.1999, 6 U 1752/99, NJW 2000, 1651 nach oben Ein Unternehmensberater kann auch dadurch, daß er in einem einzelnen Fall forderungseinziehend tätig wird, den Tatbestand unerlaubter geschäftsmäßiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verwirklichen. § 5 Nr. 1 und 2 RBerG kann auf rechtsbesorgende Tätigkeiten eines Unternehmensberaters nicht entsprechend angewendet werden (gegen OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1061). OLG Frankfurt, 28.11.1997, 24 U 106/97, AnwBl 1999, 62 Wirbt ein Unternehmensberater in einer Zeitungsanzeige für Betriebssanierungen eischließlich der "Verhandlungen mit Gläubigern' und der Hilfe bei "Vergleichs- und Konkursverfahren", so wird damit die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angeboten. OLG Frankfurt, 30.11.1982, 6 U 32/82, WRP 1983, 211 Eine Wirtschaftsberatungsgesellschaft verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn sie Arbeitnehmer durch ihre Außendienstmitarbeiter aufsuchen läßt, um entgeltlich Schuldenregulierungsverträge abzuschließen. LAG Hamm, 17.12.1991, 2 Sa 233/91, NZA 1992, 905 Die Beratung über die Gewährung von öffentlichen Fördermitteln und Hilfe bei der dazu erforderlichen Antragstellung stellt Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes dar. Eine solche Rechtsberatung darf nur von Personen ausgeübt werden, denen entweder eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist oder die zum Kreis der im Gesetz ausdrücklich genannten Personen (Rechtsanwälte/ Rechtsbeistände) zählen. Zur typischen Tätigkeit eines "Rechtsberaters" zählt es, wenn er sich mit den einschlägigen Bestimmungen und behördlichen Richtlinien auseinandersetze und das Anliegen des Ratsuchenden unter die Vorschriften subsumiert. Ein Rechtsanwalt, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Beratung über die Möglichkeiten finanzieller Förderung (Subventionen) und in der Hilfe bei der erforderlichen Antragstellung liegt, handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er Unternehmensberater dazu auffordert, sich entsprechender Beratungstätigkeit zu enthalten. OLG Bremen, 17.6.1999, 2 U 9/99, AnwBl. 1999, 619 Die Tatsache allein, daß Wirtschaftsberater mit sonstigen Prüfungsaufgaben und Beratungstätigkeiten befaßt sind, genügt nicht, um die Übernahme einer rechtlichen Beratung, wie es die Vertretung eines Mandanten bei der Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen ist, zu rechtfertigen. LG Dresden, 21.1.1997, 41 O 680/97, AnwBl 1998, 221 Eine unternehmensberatende Tätigkeit, die auf die Anpassung fremder Vertragsverhältnisse an den tatsächlichen betriebswirschaftlich-technischen Bedarf des Unternehmens zielt, ist dann keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. des Art. 1 § 1 RBerG, wenn der sachliche Kern der Prüfung und Verhandlung der vertraglichen Bindungen in betriebswirtschaftlichen und technischen Aspekten liegt (hier: bedarfsgerechte Ausgestaltung von Telekommunikationsanlagen; Abgrenzung zu BGH, 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122). OLG Frankfurt, 19.2.1999, 24 U 85/97, MDR 1999, 1167 Auf dem Gebiet der Unternehmensberatung ist hinsichtlich der Frage einer eventuellen Rechtsberatung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, mithin darauf, ob sie überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit und die Klärung rechtlicher Verhältnisse im Vordergrund stehen. Eine Beratungstätigkeit, die überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt, verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn der Berater daneben rechtliche Belange zu besorgen hat. OLG Koblenz, 18.6.1998, 5 U 1653/97, BB 1999, 499 nach oben Es stellt eine unerlaubte, nicht durch Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG gerechtfertigte Rechtsbesorgung dar, wenn eine Verbraucherorgansation (schriftlich) die rechtlichen Interessen einer von einem Einzelhändler wegen Beschädigung ausgelegter Ware auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Kundin diesem gegenüber wahrnimmt. OLG Köln, 24.11.1995, 6 U 7/95, NJW-RR 1996, 634; BRAK-Mitt. 1997, 217 Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann unabhängig vom Einsatz "rechtsförmiger" Mittel oder der Erhebung konkreter Forderungen im Einzelfall auch im Einsatz journalistischer Mittel wie z. B. der Ausübung von Druck liegen. OLG Düsseldorf, 16.12.1997, 20 U 64/97, AfP 1998, 232 nach oben Die auf der Grundlage eines Vermögensverwaltungsvertrages angebotenen Leistungen können rechtsbesorgend bzw. rechtsberatend i. S. des Art. 1 § 1 RBerG sein, auch wenn kein Kontakt zu den Gläubigern aufgenommen wird. Wer Rechtsberatungstätigkeiten in Zeitungsannoncen werblich anbietet, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach dem RBerG zu sein, verstößt gegen § 1 UWG i. V. mit § 3 UWG. LG Bonn, 20.8.1996, 11 O 68/96, VuR 1997, 69 nach oben Es gehört nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Versicherungsmaklers, Schadensersatzansprüche seiner Kunden gegen Dritte geltend zu machen. Die Unfallschadenregulierung mit einem Dritten für einen Kunden steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem vom Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsvertrag. LG Stuttgart, 4.6.1982, 17 O 147/81, AnwBl. 1982, 372 Ein Versicherungsmakler, der Kunden in gerichtlichen Verfahren vertritt, besorgt fremde Rechtsangelegenheiten, die nicht mit seinem Geschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehen. OLG Düsseldorf, 18.9.1990, 20 U 4/90, MDR 1991, 64 nach oben Zur gem. Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG privilegierten Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers gehört in aller Regel nicht das Entwerfen neuer Verträge. LG Köln, 28.1.1997, 31 O 594/96, WM 1997, 2276 Zur Frage der - hier verneinten - Befugnis eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens zur Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz im Rahmen des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG. OLG Dresden, 13.1.1998, 14 U 472/97, BB 1998, 1409 Zum Umfang der Rechtsberatungsmöglichkeit für Wirtschaftsprüfer im Rahmen wirtschaftlicher Beratung. OLG Koblenz, 28.10.1997, 4 U 759/97, NJW-RR 98, 1675, AnwBl 1998, 223 nac |
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