![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
|||||||||
|
|
Informationen zum Anlegerschutz
Adana - Akzenta - Lehman - Schiffsfonds - Dubai 1000 Hotelfonds - WDM - Zertifikate - Immobilienfonds - Unternehmensbeteiligungen - grauer Kapitalmarkt Zum Fall "Lehman-Brothers"
1. Es ist festzustellen, dass bereits der Terminus „Zertifikat“ als Etikettenschwindel zu werten ist. Das LG Duisburg hat insoweit mit Urteil vom 16.03.2010 - 4 O 131/09 zutreffend ausgeführt:
„Dass die Bezeichnung "Zertifikat", unter der sich der gemeine Verbraucher eher eine besondere Versicherung bzw. Absicherung und nicht eine spekulative Anlageform der hier vorliegenden Art mit Wettcharakter vorstellt, nicht eben als passend für die hier in Frage stehenden Papiere bezeichnet werden kann, sei am Rande erwähnt. Ob und unter welchen Voraussetzungen unter dieser in die Irre leitenden Bezeichnung Rechte ihres Erwerbers herzuleiten sind, kann offenbleiben.“
2. Eine einheitliche ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von aufklärungspflichtigen Rückvergütungen und Innenprovisionen ist nicht ersichtlich. Zwar wird von Bankenseite darauf hingewiesen, dass der XI. Senat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27.10.2009 den Unterschied zwischen Rückvergütungen und Innenprovisionen und den insoweit bestehenden Aufklärungspflichten verdeutlicht hat. Gleichwohl gehen eine Vielzahl der veröffentlichten obergerichtlichen Urteile in mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbaren Fällen von Rückvergütungen aus.
Dessen ungeachtet hat das OLG Stuttgart zu Recht auf folgendes hingewiesen (Urteil vom 24.02.2010 - 9 U 58/09):
„Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt eine Aufklärungspflicht der Bank nicht deshalb, weil und soweit es sich nicht um echte Rückvergütungen im Sinne eines „Kick Back“ aus zuvor vom Anleger an den Fonds gezahlten Ausgabeaufschlägen handelt. Dies lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2009 entnehmen. Ausschlaggebend für eine Aufklärungspflicht ist nach der überzeugenden Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 das Vorliegen eines Interessenskonflikts, der die Gefahr hervorruft, die Bank könnte sich bei ihrer Beratung weniger vom Kundeninteresse als von ihrem eigenen Interesse an einer möglichst hohen Provision für das empfohlene Produkt leiten lassen. Diese Gefahr ist reell angesichts der gerichtsbekannten Tatsache, dass die Provisionen und Vergütungen je nach Produktart (z.B. Schatzbrief, Aktie, Zertifikat, Fonds) deutlich variieren können. Daher ist neben dem „Ob“ der Rückvergütung auch über ihre Höhe aufzuklären (BGH a.a.O., Ellenberger in: Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang (E/S/C/L), Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, Rn. 861f.). Dieser Interessenkonflikt entfällt nicht, wenn der Anleger keine Ausgabeaufschläge an den Kapitalsucher bezahlt, sondern die Vergütung direkt aus einem Teil seines Anlagebetrages gezahlt wird. Denn damit rechnet ein Anleger noch weniger. Er geht - ohne dies richtigstellende Informationen - dann davon aus, dass das Kapital bestimmungsgemäß in die Kapitalanlage fließt. Der Interessenkonflikt wird allein durch die umsatzabhängige Zahlung der Kapitalanlagegesellschaft an die Bank, nicht aber durch den Zahlweg ausgelöst.“
Die Süddeutsche Zeitung berichtet in diesem Zusammenhang über die Citibank/Targobank:
Wichtige Urteile zum Kapitalanlagerecht:
BGH, Urteil vom 22.04.2010 - III ZR 318/08 Ansprüche des Anlegers gegen Treuhandkommanditistin wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen 1. Die Treuhandkommanditistin trifft die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren, insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. 2. Einer entsprechenden Pflicht ist die Treuhandkommanditistin nicht deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen Treuhandkommanditistin und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin, war also ohne Mitwirkung der Treuhandkommanditistin nicht möglich.
BGH, Urteil vom 22.04.2010 - III ZR 318/08 Der Prospekt hat über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2010 - I-6 U 49/09 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Haftungsgrundsätzen für die allgemeine Prospekthaftung, die insoweit in gleicher Weise auch für die spezialgesetzliche geregelte Prospekthaftung maßgeblich sind, hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über sämtliche Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. 2. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist dabei nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2010 – 6 U 155/07 1. Für fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Emissionsprospekt einer Kapitalanlage haften die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen, aber auch, als sogenannte Hintermänner, alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Kapitalanlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Anlageprojekts. Verantwortlich sind danach in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Initiatorengesellschaft, aber auch andere mit ähnlichem Einfluss ausgestattete Personen, etwa ein Generalbevollmächtigter oder dergleichen. 2. Der Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßiger Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Ihre Einstandspflicht ist dabei allerdings auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt.
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 245/09 Ob jemandem bei der Initiierung eines in Frage stehenden Projekts wegen der von ihm wahrgenommenen Schlüsselfunktionen die Stellung eines Hintermannes oder eines - für bestimmte Bereiche des Projekts verantwortlichen - Mitinitiators zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Fehlt es an gesellschaftsrechtlichen Verbindungen, kann eine entsprechende Einflussnahme auch auf tatsächlichen Verhältnissen beruhen, wobei der Tatrichter zu prüfen hat, welche Schlüsse er aufgrund einer Regelung wechselseitiger Pflichten aus Dienstleistungsverträgen zu ziehen hat.
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 262/09 1. Als so genannte Hintermänner haften alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. 2. Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts. 3. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte. Kausalitätserwägungen sind nur hinsichtlich der Frage anzustellen, ob der Prospektfehler, für den der Initiator oder Hintermann einzustehen hat, die Anlageentscheidung beeinflusst hat.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2010 - 17 U 60/09 1. Eine arglistige Täuschung des Anlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds kann zu bejahen sein, wenn ihm das Anlageobjekt anhand eines mehr als vier Jahre alten und inhaltlich bereits überholten Prospekts erläutert wird. Ein solches Verhalten liegt insbesondere nahe, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass die ursprünglichen Prognosen von Anfang an verfehlt worden sind, und damit auch die im Prospekt zum Ausdruck gebrachten Erwartungen für die künftige Entwicklung einer tragfähigen Grundlage entbehren. 2. Erweist sich die im Prospekt enthaltene Prognoserechnung nachträglich als unrichtig, ist dies dem Anleger durch eine Berichtigung des Prospekts oder in anderer Weise mitzuteilen. Entsprechend müssen auch die einzelnen Vermittler instruiert werden. 3. Eine finanzierende Bank, die selbst keine Beratungsleistungen erbracht hat, muss sich solche Umstände aber nur beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen entgegen halten lassen. Auch nach den Grundsätzen für verbundene Geschäfte, bzw. im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Bank mit Verkäufern, Fondsinitiatoren oder Vermittlern setzt dies im Einzelfall die konkrete Feststellung einer arglistigen, also mindestens bedingt vorsätzlichen Täuschung durch diese Beteiligten voraus. Die unterlassene Aufklärung über die bisherigen Geschäftsergebnisse reicht hierfür nicht aus, wenn dieselben erst nach dem Erwerb bekannt geworden sind und der Vermittler zuvor keine Veranlassung hatte, die Richtigkeit der Prospektangaben in Zweifel zu ziehen.
|
|||||||||||
| © 2000-2009 Rechtsanwälte Dr. Klüver, Dr. Klass & Kollegen |