Ski-Recht





Rechtsprechung zu Kollisionsunfällen beim Skilaufen.

 

Das Skirecht beschäftigt Richter, Rechtsanwälte und Versicherungen jedes Jahr auf das Neue. Im Mittelpunkt stehen Pistenunfälle, die auf Kollisionen infolge unaufmerksamen oder riskanten Fahrstils zurückzuführen sind.

 

Welche Kriterien in die Haftungszuweisung im Schadensfall einfließen, skizziert RA Dr. Jürgen Klass in einem Beitrag für die Neue Juristische Wochenschrift, Heft 4/2009.

 

Fachbeitrag zum Skirecht NJW 2009

 

 

 

Aktuelle Entscheidungen zum Ski-Recht:

 

 

OLG München, Urteil vom 15.12.2009 - 8 U 5155/09

Keine Schmerzensgeldpflicht des Skianfängers bei Kollision mit anderem Skifahrer

 

Der Geschädigte einer Kollision zweier Skifahrer hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Unfallgegner Skianfänger ist und im Rahmen eines Anfängerskikurses unter der Instruktion eines
Skilehrers leichte Übungen an einem Hang vollzieht.

 

Aus den Gründen: ...Das Landgericht hat zu Recht ein Verschulden des Beklagten verneint. Der Beklagte ist dadurch entlastet, dass er als Skianfänger im Rahmen eines Anfängerskikurses nach Anweisung und unter Anleitung des Skilehrers Übungen - Rutschen am Hang - durchgeführt hat. Die Ansicht des Klägers, dass der Beklagte sich nicht an den Übungen hätte beteiligen dürfen, wenn er damit überfordert war, ist lebensfremd. Erstens kann der Skianfänger wohl kaum beurteilen, welche Übungen ihn überfordern könnten, zweitens besucht man nicht einen Anfängerkurs, um sich dann an prinzipiell leichten Übungen nicht zu beteiligen. Ob eine Haftung der Skischule in Betracht kommt, hatte der Senat nicht zu entscheiden ... 

 

 

OLG München, Urteil vom 19.01.2011 – 20 U 4661/10

Unfall auf der Skipiste und nachträgliche Kürzung des Schmerzensgeldes bei Berücksichtigung von passenden Vergleichsfällen

 

1.  Für die Festsetzung eines Schmerzensgeldbetrages sind neben Art und Schwere der Verletzung, Umfang der Behandlung, Dauer der Arbeitsunfähigkeit und Schwere der Beeinträchtigung und Schmerzen insbesondere auch auf den Fall passende Vergleichsfälle heranzuziehen. Eine nachträgliche Kürzung ist zulässig.

 

2.  Die Einhaltung der FIS-Regeln auf der Skipiste ist bei der Frage nach einem Mitverschulden an einem Unfall zu berücksichtigen.

 

Aus den Gründen: ...Die Klägerin trägt kein Mitverschulden. Wer sich unter "auch äußerst geringfügiger" Ausnützung von Hangneigung und Schwerkraft bewegt, der fährt und unterliegt nicht mehr der FIS-Regel fünf, sondern genießt gegenüber von oben kommenden Skifahrern wieder den uneingeschränkten Vorrang gem. FIS-Regel drei. Die Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs hat zur Folge, dass dessen Höhe nicht betraggenau bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar begründbar ist. Daher kommt Vergleichsfällen besondere Bedeutung zu...

 

 

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2009 - 5 U 72/09

Zur Haftung des Schleppliftunternehmers und Pistenbetreibers

 

Es ist anerkannt, dass den Schleppliftunternehmer und Pistenbetreiber wegen Eröffnung und Unterhaltung zur Abfahrt geeigneter Skipisten eine Pistensicherungspflicht trifft. Danach sind unfallträchtige Stützen und Flutlichtmasten, die sich auf der Piste befinden, im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Vertretbaren durch aufpralldämpfendes Material zu sichern, wenn sie atypische Gefahren für die Pistenbenutzer begründen, mit denen der Skifahrer nicht ohne weiteres zu rechnen braucht. Eine Verkehrssicherungspflicht, scharfkantige Stützen von Schleppliften abzupolstern, ist darüber hinaus für den Fall gegeben, dass gefahrenträchtige Hindernisse in einen Übungshang integriert sind und ihr Standort aufgrund häufiger Frequentierung - auch durch wenig erfahrene Skiläufer - „pistenähnliche“ Beschaffenheit hat. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Bereich im unmittelbaren Umfeld des Hindernisses gewalzt ist. Eine pistenähnliche Beschaffenheit ist schon aufgrund des Umstands zu bejahen, dass der nicht gewalzte Abschnitt von Skiläufern befahren wird, die entweder ihre Fahrkünste im Tiefschnee üben oder die Lifttrasse überqueren wollen.

 

Die gewohnheitsrechtlich anerkannten sog. FIS-Regeln, in deren Anwendungsbereich auch Snowboarder einbezogen sind, konkretisieren das allgemein bestehende Rechtsgebot, wonach jeder Pistennutzer sich so zu verhalten hat, dass andere nicht gefährdet oder geschädigt werden. In diesem Sinne können sie - ähnlich wie technische Regelwerke - zur Bestimmung des im Einzelfall maßgeblichen Sorgfaltsmaßstabs im Skisport herangezogen werden und beinhalten eine Konkretisierung des allgemeinen Rechtsgebots, wonach sich jeder so zu verhalten hat, dass andere nicht gefährdet oder geschädigt werden. Zwar dienen die FIS-Regeln vorrangig dem Schutz anderer Skifahrer. Naturgemäß schützen sie aber nicht nur Dritte, sondern mittelbar auch den betroffenen Skifahrer selbst vor Unfällen. Sie sind insoweit auch Maßstab für den Umfang der in eigenen Angelegenheiten gebotenen Sorgfalt, zumal ein Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht voraussetzt, dass ein Verstoß gegen eine im Interesse des Anspruchsgegners bestehende, besondere Rechtspflicht gegeben ist. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, wenn der Geschädigte vorsätzlich oder fahrlässig diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung und -minderung nach Treu und Glauben ergreifen würde und die nach Lage der Sache erforderlich erscheinen, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.

 

Nach FIS-Regel 2, aber auch bereits schon nach den angeführten allgemeinen Grundsätzen hat jeder Ski- und Snowboardfahrer ständig auf Sicht zu fahren. Dabei muss er das in Fahrtrichtung vor ihm liegende Gelände genau beobachten, alle sich daraus ergebenden möglichen Hindernisse einkalkulieren und sich insbesondere vor Einleitung eines Fahrmanövers vergewissern, ob die gesamte von ihm zu befahrende Strecke frei ist. Sind die Sichtverhältnisse beschränkt, muss die Fahrtgeschwindigkeit den örtlichen Gegebenheiten angepasst und so „auf Sicht“ gefahren werden.

 

Einen Snowboardfahrer, der im Zuge eines "bach-side-turns" gegen einen Lichtmast gerät, trifft ein Mitverschulden. Er hat sein Fahrverhalten so einzurichten, dass er ständig auf Sicht fährt und sich auf Hindernisse einstellen und einen Sicherheitsabstand zu diesen einhalten kann.  Ist er alkoholisiert (hier: zwischen 1,15 und 2,05 Promille), so beträgt der Mitverschuldensanteil 75 % auch dann, wenn nicht von einer Helmpflicht, gegen die er verstoßen hätte, ausgegangen wird.

 

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