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Bundestag beschließt Stärkung der Anlegerrechte

Der Bundestag hat am 03.07.2009 ein Gesetz zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung beschlossen. Mit dem Gesetz werden die Rechte von Anlegern deutlich gestärkt. Das Gesetz enthält im wesentlichen folgende Regelungen:

Beratungs- und Dokumentationspflicht

Banken werden künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren und den Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Der wesentliche Ablauf des Beratungsgesprächs muss nachvollziehbar protokolliert werden. Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden sowie die von Berater erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe. Das Protokoll bekommen die Kunden noch vor Vertragsschluss übermittelt. So können sie kontrollieren, ob die Beratung richtig wiedergegeben ist und von dem Geschäft Abstand nehmen, wenn im Protokoll Risiken dargestellt sind, die in der Beratung nicht vermittelt wurden. Wählt der Kunde Kommunikationsmittel, die eine Protokollübermittlung vor dem Geschäftsabschluss nicht erlauben - insbesondere bei der Telefonberatung -, muss das Unternehmen das Protokoll unverzüglich übersenden. Der Kunde hat dann ein gesetzlich verankertes einwöchiges Rücktrittsrecht, wenn das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist. Die Dokumentationspflicht soll den Anlageberater zu höherer Sorgfalt veranlassen, so dass insgesamt die Qualität der Beratung erhöht wird. In einem Prozess wegen schlechter Beratung kann sich der Kunde zudem auf das Beratungsprotokoll berufen. Geht aus dem Protokoll ein Beratungsfehler hervor, hat der Anleger das erforderliche Beweismittel in den Händen. Ist das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig - zum Beispiel weil nach den Kundenangaben eine risikolose Anlage gewünscht war, aber tatsächlich eine hochriskante Anlage empfohlen wurde - muss die Bank beweisen, dass sie gleichwohl ordnungsgemäß beraten hat.

Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist

Daneben wird die bestehende kurze Sonderverjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen gestrichen. Künftig gilt auch für solche Ansprüche die regelmäßige Verjährung. Das bedeutet: Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die Dreijahresfrist beginnt vielmehr erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.

Transparenzgebot

Außerdem wird im Schuldverschreibungsgesetz ein Transparenzgebot hinsichtlich der in der Schuldverschreibung versprochenen Leistung verankert - auch dies hilft den Anlegerinnen und Anlegern, mögliche Risiken aus einer Schuldverschreibung besser erkennen zu können. Gerade im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise hat sich gezeigt, dass viele Anleger die Risiken der teilweise hochkomplexen Produkte nicht hinreichend verstehen. 

 

Bezahlt Kunde nicht, muss Telefongesellschaft geführte Gespräche nachweisen

Verlangt eine Telefongesellschaft Zahlung von Nutzungsentgelten aus einem Mobilfunkvertrag, muss sie beweisen, dass der Kunde ihre Telekommunikationsdienstleistungen in dem behaupteten Umfang in Anspruch genommen hat, entschied das Oberlandesgericht Dresden. Bestreitet der Kunde die Gespräche tatsächlich geführt zu haben, muss die Telefongesellschaft grundsätzlich die einzelnen zugrundeliegenden Verbindungsdaten vorlegen. Der Kunde kann zwar mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen werden, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist keinen Einspruch hiergegen erhebt. In diesem Fall ist das Löschen der Einzelverbindungsnachweise für das Unternehmen unschädlich. Dies gilt aber nur, wenn dem Kunden die jeweiligen Rechnungen auch tatsächlich zugegangen sind, was wiederum das Telefonunternehmen zu beweisen hat (OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2001 Az.: 9 U 2729/00).


Keine Aufwandspauschale für Bank bei geplatztem Kreditgeschäft

Eine Bank darf bei einem geplatztem Kreditgeschäft keine Pauschalentschädigung geltend machen. Das entschied das Oberlandesgericht Dresden. Die Bank hatte, nachdem der geplante Kredit mit einer später in Insolvenz geratenen Kundin geplatzt war, von deren Konto 25 000 Mark als Aufwandspauschale abgebucht. Das Bank hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Az: 7 U 2238/00)


Reflexreaktion ist keine grob fahrlässige Handlung

Wer mit dem Auto reflexartig einem Tier ausweicht und dabei einen Unfall verursacht, handelt nicht grob fahrlässig. Das geht aus einem Zivilurteil des Landgerichts Coburg hervor. Das Gericht wies die Klage eines Autovermieters ab, der einen Kunden auf Schadenersatz in Höhe von 20.000 Mark verklagt hatte (Az: 22 O 709/00).


Auch ortsfremde Schwarzfahrer müssen zahlen


Das erhöhte Beförderungsentgelt von 60 Mark für Schwarzfahrer muss laut Urteil des Frankfurter Amtsgerichts auch von Ortsfremden gezahlt werden. Mit der Entscheidung (Az.: 29 C 1582/00-73) verurteilte das Gericht einen in Frankfurt ertappten Schwarzfahrer aus Kassel zur Zahlung des Betrags. Dem Urteil zu Folge glaube das Gericht dem Schwarzfahrer nicht, dass er als Ortsfremder unwissentlich und unverschuldet in einer Frankfurter Straßenbahn schwarz gefahren sei, weil er angenommen habe, er könne in der Bahn nachlösen. Das Gericht erklärte dagegen, dass in Frankfurt alle Fahrgäste öffentlicher Verkehrsmittel mit unübersehbaren Hinweisen auf den Fahrscheinverkauf an Automaten sowie auf das Verbot aufmerksam gemacht würden, ohne Fahrschein einzusteigen. Selbst wenn der Schwarzfahrer aus Kassel eine andere Praxis gewohnt sei, habe er in Frankfurt die Verpflichtung, sich über die ortsüblichen Beförderungsbestimmungen zu informieren.


Keine Scheidung bei regelmäßigem Sex nach der Trennung

Haben Eheleute nach ihrer Trennung regelmäßigen Geschlechtsverkehr, gilt ihre Ehe für Juristen nicht als gescheitert. Das geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor (Schl-Holst OLG, Az.8 UF 4/00). In dem vorliegenden Fall verließ ein Mann 1998 nach 30-jähriger Ehe seine Frau und zog mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. Auf seinen Antrag hin wurde die Ehe rund ein Jahr später vom Familiengericht Rendsburg geschieden. Die Frau wollte an der Ehe jedoch festhalten. Die Partnerschaft sei nicht gescheitert, denn auch nach der Trennung hätten beide regelmäßig sexuellen Kontakt miteinander gehabt. Da eine Ehe gegen den Willen eines Partners nur geschieden werden kann, wenn die Eheleute mindestens drei Jahre getrennt voneinander leben, sei sein Scheidungsantrag "jedenfalls derzeit unbegründet", entschied das OLG.


Rauchen im Bett: Versicherungsschutz hängt vom "danach" ab

Ob ein Raucher beim gefährlichen Qualmen im Bett vollen Versicherungsschutz genießt, hängt davon ab, was nach der Zigarette passiert. Raucht jemand vor dem Aufstehen, handelt er nicht automatisch grob fahrlässig, wenn er mit der Glut ein Feuer verursacht, urteilte das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil. Anders sieht es aus, wenn sich ein Raucher mit seinem Glimmstängel zur Nachtruhe ins Bett gelegt hat und einschläft. Im konkreten Fall siegte ein Zigarrenraucher vor Gericht, der glaubhaft gemacht hatte, nach dem Rauchen aufgestanden zu sein und die glühende Asche auf dem Bett nicht bemerkt zu haben (Az: 9 U 117/99).


Fremden Hund gestreichelt: Hundebiss wird nur halb entschädigt


Wer sich einem fremden Hund zu vertrauensselig nähert und dann gebissen wird, ist zumindest teilweise selbst schuld. Dies entschied das Frankfurter Oberlandesgericht in einem Urteil. Nach Auffassung der Richter muss das "Opfer" in diesem Fall daher mindestens 50 Prozent seines Schadens selbst tragen (Az.: 7 U 91/99). Der Kläger hatte beim Besuch im Haus eines Bekannten versucht, dessen Rottweiler zu streicheln. Das Tier war ihm bis dahin völlig fremd gewesen und biss ihn in den Arm. Das OLG befand, der Kläger sei nicht das Opfer einer für ihn unbeherrschbaren Situation geworden, sondern habe sich durch sein Verhalten freiwillig der Gefahr ausgesetzt.


"Verkaufslackierung" eines Gebrauchtwagens ist kein Mangel

Die Neulackierung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, die lediglich der Beseitigung von Kratzern, Parkdellen und Steinschlagschäden dient und mit der kein echter Schaden verdeckt werden soll, stellt keinen Mangel der Kaufsache dar, der Gewährleistungsansprüche auslösen könnte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte über die rechtliche Beurteilung so genannter "Verkaufslackierungen" zu entscheiden, die zum Teil als "kritisch" beurteilt werden, weil sich der Verkäufer leicht dem Verdacht der arglistigen Täuschung aussetzt. Der Käufer hatte die Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen drei Jahre alten BMW verlangt und geltend gemacht, ihm sei die Durchführung einer Neulackierung verschwiegen worden. Das Gericht sagt, dass die Grenze zu einer arglistigen Täuschung erst dann überschritten ist, wenn mit solchen Maßnahmen Schäden, insbesondere Unfallschäden oder Durchrostungen getarnt würden. Demgegenüber sei ein rein optisches Aufbereiten eines Pkw sowie das Durchführen von Schönheitsreparaturen erlaubt, ohne dass dem Verkäufer die Verletzung einer Aufklärungspflicht bzw. das Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft vorzuwerfen sei. Soweit lediglich Kratzer, Parkdellen und Steinschlagschäden vorgelegen hätten, seien dies keine Unfallschäden, die zur Aufklärungspflicht führten (OLG Frankfurt am Main, Urt. vom 15.02.2001 - Az.: 3 U 86/2000).



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