![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
|||||||||
|
|
Interessante Informationen und Urteile zum Verbraucherschutz
Verlangt eine Telefongesellschaft Zahlung von Nutzungsentgelten aus einem Mobilfunkvertrag, muss sie beweisen, dass der Kunde ihre Telekommunikationsdienstleistungen in dem behaupteten Umfang in Anspruch genommen hat, entschied das Oberlandesgericht Dresden. Bestreitet der Kunde die Gespräche tatsächlich geführt zu haben, muss die Telefongesellschaft grundsätzlich die einzelnen zugrundeliegenden Verbindungsdaten vorlegen. Der Kunde kann zwar mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen werden, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist keinen Einspruch hiergegen erhebt. In diesem Fall ist das Löschen der Einzelverbindungsnachweise für das Unternehmen unschädlich. Dies gilt aber nur, wenn dem Kunden die jeweiligen Rechnungen auch tatsächlich zugegangen sind, was wiederum das Telefonunternehmen zu beweisen hat (OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2001 Az.: 9 U 2729/00). Keine Aufwandspauschale für Bank bei geplatztem Kreditgeschäft Eine Bank darf bei einem geplatztem Kreditgeschäft keine Pauschalentschädigung geltend machen. Das entschied das Oberlandesgericht Dresden. Die Bank hatte, nachdem der geplante Kredit mit einer später in Insolvenz geratenen Kundin geplatzt war, von deren Konto 25 000 Mark als Aufwandspauschale abgebucht. Das Bank hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Az: 7 U 2238/00) Reflexreaktion ist keine grob fahrlässige Handlung Wer mit dem Auto reflexartig einem Tier ausweicht und dabei einen Unfall verursacht, handelt nicht grob fahrlässig. Das geht aus einem Zivilurteil des Landgerichts Coburg hervor. Das Gericht wies die Klage eines Autovermieters ab, der einen Kunden auf Schadenersatz in Höhe von 20.000 Mark verklagt hatte (Az: 22 O 709/00). Auch ortsfremde Schwarzfahrer müssen zahlen Das erhöhte Beförderungsentgelt von 60 Mark für Schwarzfahrer muss laut Urteil des Frankfurter Amtsgerichts auch von Ortsfremden gezahlt werden. Mit der Entscheidung (Az.: 29 C 1582/00-73) verurteilte das Gericht einen in Frankfurt ertappten Schwarzfahrer aus Kassel zur Zahlung des Betrags. Dem Urteil zu Folge glaube das Gericht dem Schwarzfahrer nicht, dass er als Ortsfremder unwissentlich und unverschuldet in einer Frankfurter Straßenbahn schwarz gefahren sei, weil er angenommen habe, er könne in der Bahn nachlösen. Das Gericht erklärte dagegen, dass in Frankfurt alle Fahrgäste öffentlicher Verkehrsmittel mit unübersehbaren Hinweisen auf den Fahrscheinverkauf an Automaten sowie auf das Verbot aufmerksam gemacht würden, ohne Fahrschein einzusteigen. Selbst wenn der Schwarzfahrer aus Kassel eine andere Praxis gewohnt sei, habe er in Frankfurt die Verpflichtung, sich über die ortsüblichen Beförderungsbestimmungen zu informieren. Keine Scheidung bei regelmäßigem Sex nach der Trennung Haben Eheleute nach ihrer Trennung regelmäßigen Geschlechtsverkehr, gilt ihre Ehe für Juristen nicht als gescheitert. Das geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor (Schl-Holst OLG, Az.8 UF 4/00). In dem vorliegenden Fall verließ ein Mann 1998 nach 30-jähriger Ehe seine Frau und zog mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. Auf seinen Antrag hin wurde die Ehe rund ein Jahr später vom Familiengericht Rendsburg geschieden. Die Frau wollte an der Ehe jedoch festhalten. Die Partnerschaft sei nicht gescheitert, denn auch nach der Trennung hätten beide regelmäßig sexuellen Kontakt miteinander gehabt. Da eine Ehe gegen den Willen eines Partners nur geschieden werden kann, wenn die Eheleute mindestens drei Jahre getrennt voneinander leben, sei sein Scheidungsantrag "jedenfalls derzeit unbegründet", entschied das OLG. Rauchen im Bett: Versicherungsschutz hängt vom "danach" ab Ob ein Raucher beim gefährlichen Qualmen im Bett vollen Versicherungsschutz genießt, hängt davon ab, was nach der Zigarette passiert. Raucht jemand vor dem Aufstehen, handelt er nicht automatisch grob fahrlässig, wenn er mit der Glut ein Feuer verursacht, urteilte das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil. Anders sieht es aus, wenn sich ein Raucher mit seinem Glimmstängel zur Nachtruhe ins Bett gelegt hat und einschläft. Im konkreten Fall siegte ein Zigarrenraucher vor Gericht, der glaubhaft gemacht hatte, nach dem Rauchen aufgestanden zu sein und die glühende Asche auf dem Bett nicht bemerkt zu haben (Az: 9 U 117/99). Fremden Hund gestreichelt: Hundebiss wird nur halb entschädigt Wer sich einem fremden Hund zu vertrauensselig nähert und dann gebissen wird, ist zumindest teilweise selbst schuld. Dies entschied das Frankfurter Oberlandesgericht in einem Urteil. Nach Auffassung der Richter muss das "Opfer" in diesem Fall daher mindestens 50 Prozent seines Schadens selbst tragen (Az.: 7 U 91/99). Der Kläger hatte beim Besuch im Haus eines Bekannten versucht, dessen Rottweiler zu streicheln. Das Tier war ihm bis dahin völlig fremd gewesen und biss ihn in den Arm. Das OLG befand, der Kläger sei nicht das Opfer einer für ihn unbeherrschbaren Situation geworden, sondern habe sich durch sein Verhalten freiwillig der Gefahr ausgesetzt. "Verkaufslackierung" eines Gebrauchtwagens ist kein Mangel Die Neulackierung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, die lediglich der Beseitigung von Kratzern, Parkdellen und Steinschlagschäden dient und mit der kein echter Schaden verdeckt werden soll, stellt keinen Mangel der Kaufsache dar, der Gewährleistungsansprüche auslösen könnte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte über die rechtliche Beurteilung so genannter "Verkaufslackierungen" zu entscheiden, die zum Teil als "kritisch" beurteilt werden, weil sich der Verkäufer leicht dem Verdacht der arglistigen Täuschung aussetzt. Der Käufer hatte die Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen drei Jahre alten BMW verlangt und geltend gemacht, ihm sei die Durchführung einer Neulackierung verschwiegen worden. Das Gericht sagt, dass die Grenze zu einer arglistigen Täuschung erst dann überschritten ist, wenn mit solchen Maßnahmen Schäden, insbesondere Unfallschäden oder Durchrostungen getarnt würden. Demgegenüber sei ein rein optisches Aufbereiten eines Pkw sowie das Durchführen von Schönheitsreparaturen erlaubt, ohne dass dem Verkäufer die Verletzung einer Aufklärungspflicht bzw. das Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft vorzuwerfen sei. Soweit lediglich Kratzer, Parkdellen und Steinschlagschäden vorgelegen hätten, seien dies keine Unfallschäden, die zur Aufklärungspflicht führten (OLG Frankfurt am Main, Urt. vom 15.02.2001 - Az.: 3 U 86/2000). |
|||||||||||
| © 2000-2009 Rechtsanwälte Dr. Klüver, Dr. Klass & Kollegen |