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Versicherungsrecht aktuell
Praktische Hinweise für Versicherungskunden Gekündigte Lebensversicherungen: Nachzahlung wegen zu niedrig angesetztem Rückkaufswert Wer eine Lebensversicherung oder eine private Rentenversicherung ab Januar 1995 abgeschlossen und inzwischen gekündigt hat, kann gemäß den Entscheidungen des Bundesgerichtshof vom 12.10.2005 (Az. IV ZR 162/03, 177/03, 245/03) gegenüber seinem Versicherer einen Anspruch auf Nachzahlung geltend machen. Wurden Versicherungskunden mit dem äußerst geringen Rückkaufswert abgespeist, haben sie gemäß dem Bundesgerichtshof grundsätzlich Anspruch auf einen Aufstockungsbetrag bis ca. zur Höhe der Hälfte des eingezahlten Kapitals und den einbehaltenen Stornoabzug. Nachdem unsere Kanzlei durch Rechtsanwalt Thomas Roder am 15.02.2007 vor dem Landgericht München I außerdem die Verurteilung eines Versicherungsunternehmens zur Auskunftserteilung über den Rückkaufswert unter Vorlage der Kalkulationsgrundlagen (Az. 31 S 8182/06) erreichen konnte, sollten sämtliche betroffenen Versicherungskunden nun prüfen lassen, ob ihnen noch Ansprüche gegen ihre Versicherung zustehen. Betroffene Verträge Jedenfalls für ab dem 01.01.1995 bis Mitte 2001 abgeschlossene und zwischenzeitlich gekündigte bzw. beitragsfrei gestellte oder noch zu kündigende bzw. beitragsfrei zu stellende Verträge gilt die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2005. Jedoch ist auch für vor bzw. nach diesem Zeitraum geschlossene Verträge die Anwendung nicht ausgeschlossen, bedarf aber genauerer Prüfung. Auch Verträge über fondsgebundene Lebens- bzw. Rentenversicherungen können nach verbreiteter Auffassung von der Rechtsprechung des BGH erfasst sein. Verjährung Die vorherrschende Auffassung geht davon aus, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des Versicherungsvertragsgesetzes erst mit dem Termin der BGH-Entscheidung vom 12.10.2005 zu laufen beginnen kann. Deshalb können Ansprüche grundsätzlich noch bis zum 31.12.2010 geltend gemacht werden. Allerdings stellen sich die Versicherungen naturgemäß auf einen anderen Standpunkt. Deshalb gilt: je eher, desto besser. Kosten Die Kosten für die anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der Ansprüche gegen die Versicherer werden grundsätzlich von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen. Sollte eine solche nicht abgeschlossen worden sein, können die Kosten dadurch gesenkt werden, dass mehrere Anspruchsteller gegen ein und dieselbe Versicherung vorgehen. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass I und Rechtsanwalt Stefan Fritz
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