Oft unverzichtbar: Die Honorarvereinbarung





In den Fällen, in denen sich abzeichnet, daß wir mit dem gesetzlichen Gebührenaufkommen nicht kostendeckend arbeiten können, verständigen wir uns mit unseren Kunden zumeist darauf, eine Abrechnung nach Arbeitszeit vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere Angelegenheiten mit kleineren Streitwerten und/oder mit einem hohen Arbeits- und Zeitaufwand (etwa im Rahmen von komplizierten Vertragsausarbeitungen und Gutachten, oder im Verwaltungsverfahren). Durch ein Zeithonorar wird Fairness und ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sichergestellt. Die Honorarvereinbarung macht die Kosten nachvollziehbar und kontrollierbar.

Einen anderen Weg der Honorarvereinbarung beschreiten wir bei ständiger Betreuung des Mandanten: Bei einer länger andauernden Beratungstätigkeit, so etwa, wenn uns die laufende Rechtsberatung in allen Firmenangelegenheiten auf einen längeren Zeitraum übertragen wird, kalkulieren wir - in beiderseitigem Einverständnis - unser Beratungshonorar alternativ als Festpreis, also unabhängig von der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit. Das bewahrt unsere Kunden vor unangenehmen Überraschungen und macht jede anwaltliche Betreuung für sie von vornherein zu einer genau berechenbaren Größe.

Im übrigen halten wir es auch in Strafsachen für sinnvoll, Pauschgebühren für bestimmte, vorher klar umschriebene Tätigkeiten zu vereinbaren. Die sorgfältige Bearbeitung von Strafsachen ist häufig mit einem sehr hohen Zeitaufwand verbunden, so daß es für beide Parteien sachgerecht ist, ein Festhonorar zu vereinbaren.

Eine Vergünstigung der besonderen Art gibt es beim Forderungseinzug/Inkasso zu beachten: Wenn in diesem Bereich an uns Serienmandate von Großgläubigern herangetragen werden, können wir u.U. Vergütungen vereinbaren, die sogar niedriger als die gesetzlichen Gebühren sind. So können wir bei einer Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren und/oder in Zwangsvollstreckungsverfahren mit unserer Klientel vereinbaren, daß wir - wenn beim Gegner der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Anwaltskosten nicht beigetrieben werden kann - einen Teil dieses Erstattungsanspruches an Erfüllungs Statt annehmen werden. Auf diesem Wege können wir dem Mandanten einen Nachlaß für den Fall gewähren, daß sein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gegenüber dem Schuldner - derzeit - nicht beitreibbar ist. Das verbleibende von dem Mandanten zu zahlende Honorar muß jedoch in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko unseres Büros stehen.

Was kostet nun die Inanspruchnahme unserer Hilfe konkret? Darüber läßt sich pauschal keine Aussage treffen. Die Zusammenarbeit im allgemeinen wie auch die Lösung von Einzelproblemen im besonderen kann von uns jeweils nur individuell kalkuliert werden. Maßgebend sind dabei vor allem Zeitaufwand sowie Spezialität der Rechtsmaterie. Um Ihnen ein verbindliches Angebot machen zu können, sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne ausführlich Rede und Antwort.


nach oben
 
         
© 2000-2009 Rechtsanwälte Dr. Klüver, Dr. Klass & Kollegen